12. September 2014

Detail­lierter Über­blick zu haus­halts­nahen Dienst­leis­tungen und Hand­wer­kerleis­tungen

Seit mehreren Jahren wird im Bereich der haus­halts­nahen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse und Dienst­leis­tungen sowie Hand­wer­kerleis­tungen eine Steu­er­ermä­ßi­gung gewährt. Grund­lage dieser Steu­er­ermä­ßi­gung ist § 35a EStG.

Mit einem 37 Seiten umfas­senden Schreiben vom 10.01.2014 hat sich das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) umfas­send zu einzelnen Details der Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG geäu­ßert. Nach einem kurzen Über­blick über die Voraus­set­zungen sowie zu den steu­er­li­chen Auswir­kungen der Steu­er­ermä­ßi­gung werden exem­pla­risch die Möglich­keiten des Steu­er­ab­zugs darge­stellt.

Voraus­set­zungen für den Steu­er­abzug Begüns­tigt sind die Arbeits­kosten einschließ­lich Umsatz­steuer, nicht hingegen die Mate­ri­al­kosten. Wich­tige Voraus­set­zung für den Steu­er­abzug ist, dass die Zahlung unbar erfolgte. Barzah­lungen, Baran­zah­lungen oder Barteil­zah­lungen werden ausdrück­lich nicht aner­kannt.

Die Steu­er­ermä­ßi­gung kann vom Arbeit­geber bzw. Auftrag­geber in Anspruch genommen werden. Sie kann jedoch auch von den Miet­glie­dern einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, Mietern oder Bewoh­nern eines Alten- oder Pfle­ge­heims bean­sprucht werden. Die Steu­er­ermä­ßi­gung ist zudem für Kosten ausge­schlossen, soweit diese Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten sind. Das Gleiche gilt, wenn die Kosten vorrangig als Sonder­aus­gaben oder außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen abziehbar sind.

Hand­werk­liche Tätig­keiten im Zusam­men­hang mit einer Neubau­maß­nahme sind nicht begüns­tigt. Als Neubau­maß­nahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusam­men­hang mit der Errich­tung eines Haus­halts bis zu dessen Fertig­stel­lung anfallen.

Steu­er­liche Auswir­kung der Steu­er­ermä­ßi­gung Für haus­halts­nahe Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse, bei denen es sich um gering­fü­gige Beschäf­ti­gungen handelt (soge­nannte Mini­jobs), können 20 Prozent der Kosten, höchs­tens 510 Euro, von der Steu­er­schuld abge­zogen werden.

Die Kosten für andere haus­halts­nahe Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse und für die Inan­spruch­nahme haus­halts­naher Dienst­leis­tungen, zu denen auch Pflege- und Betreu­ungs­leis­tungen zählen, können bis 20 Prozent, höchs­tens insge­samt 4.000 Euro, von der Steu­er­schuld abge­zogen werden.

Zudem ermä­ßigt sich die tarif­liche Einkom­men­steuer durch die Inan­spruch­nahme bestimmter Hand­wer­kerleis­tungen. Die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tungen beträgt 20 Prozent der Aufwen­dungen, höchs­tens 1.200 Euro pro Jahr.

Aufzäh­lung des BMF Das BMF hat in einer umfang­rei­chen Anlage zu o. g. Schreiben begüns­tigte und nicht begüns­tigte haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen und Hand­wer­kerleis­tungen aufge­zählt. Aus dieser Aufzäh­lung fassen wir die wich­tigsten Maßnahmen zusammen und stellen ihre Abzugs­fä­hig­keit dar.

Haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen Nach der Aufzäh­lung des BMF sind als haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen nach­fol­gende Maßnahmen – jedoch immer nur inner­halb des Grund­stücks – begüns­tigt:

  • Garten­pflege,
  • Friseur- und Kosme­tik­leis­tungen sowie Hand- und Fußpflege, soweit sie zu
  • den Pflege- und Betreu­ungs­leis­tungen gehören,
  • Haus­ar­beiten, wie Reinigen, Fenster­putzen, Bügeln usw.,
  • Haus­meister, Haus­wart,
  • Haus­rei­ni­gung,
  • Klei­dungs- und Wäsche­pflege und -reini­gung im Haus­halt,
  • Pflege der Außen­an­lagen,
  • Pflege von Boden­be­lägen, Fens­tern und Türen, Haus­halts­ge­gen­ständen,
  • Stra­ßen­rei­ni­gung auf privatem Grund­stück sowie
  • Winter­dienst.

Hand­wer­kerleis­tungen Nach der Aufzäh­lung des BMF sind als Hand­wer­kerleis­tungen nach­fol­gende Maßnahmen – jedoch immer nur inner­halb des Grund­stücks – Maßnahmen begüns­tigt:

  • Abfluss­rohr­rei­ni­gung,
  • Arbeiten am Dach, an Boden­be­lägen, an der Fassade, an Garagen, an Wänden sowie an Zu- und Ablei­tungen,
  • Asbest­sa­nie­rungen,
  • Errich­tung von Außen­an­lagen wie Zäunen oder Wegen,
  • Austausch und Moder­ni­sie­rung der Einbau­küche, von Boden­be­lägen sowie von Fens­tern und Türen,
  • Brand­scha­den­sa­nie­rung, soweit keine Versi­che­rungs­leis­tung,
  • Dach­rin­nen­rei­ni­gung,
  • Fußbo­den­hei­zung (Wartung, Spülung, nach­träg­li­cher Einbau, Repa­ratur),
  • Garten­ge­stal­tung,
  • Haus­schwamm­be­sei­ti­gung und Pilz­be­kämp­fung,
  • Klavier­stimmen,
  • Pflas­ter­ar­beiten,
  • Wartung und Repa­ratur von Boden­be­lägen, Fens­tern und Türen, Haus­halts­ge­gen­ständen, Heizungs­an­lagen,
  • Schorn­stein-Kehr­ar­beiten sowie Repa­ratur- und Wartungs­ar­beiten durch Schorn­stein­feger,
  • Wärme­dämm­maß­nahmen,
  • Wartung von Aufzug, Heizung und Öltank­an­lagen,
  • Wasser­scha­den­sa­nie­rung sowie
  • Wartung und Repa­ratur der Wasser­ver­sor­gung.

Keine Begüns­ti­gung Nicht begüns­tigt sind alle Maßnahmen außer­halb des Grund­stücks sowie:

  • Able­se­dienste und Abrech­nung bei Verbrauchs­zäh­lern,
  • Archi­tek­ten­leis­tungen,
  • Dicht­heits­prü­fung von Abwas­ser­an­lagen (umstritten),
  • Feuer­stät­ten­schau sowie Mess- oder Über­prü­fungs­ar­beiten durch Schorn­stein­feger,
  • Haus­ver­wal­ter­kosten,
  • Müll­ab­fuhr sowie
  • Stra­ßen­rei­ni­gung auf öffent­li­chem Grund­stück.

Fazit Der Steu­er­abzug von haus­halts­nahen Dienst­leis­tungen und Hand­wer­kerleis­tungen ist attraktiv. Wichtig ist dabei, dass die Voraus­set­zungen wie die unbare Zahlung einge­halten werden und es sich nicht um eine Neubau­maß­nahme handelt.

Unbe­frie­di­gend ist jedoch die – aus unserer Sicht – teil­weise nicht nach­voll­zieh­bare Unter­schei­dung zur Abzieh­bar­keit einzelner Maßnahmen: Die Reini­gung der privaten Straße ist demnach begüns­tigt, des öffent­li­chen Bürger­steigs hingegen nicht.